Die im § 2(1) BetrVG festgelegte und "zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs" geforderte - vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Parten, kann aufgrund des
im § 80 (1) BetrVG formulierten Überwachungsgebotes des Betriebsrates gegenüber dem
Arbeitgeber in der Praxis häufig nicht eingehalten werden. In diesem Spannungsfeld kommt es leider häufig zu Komplikationen, die bei den Arbeitsgerichten ausgefochten werden.
In den meisten Großbetrieben und einigen Mittelbetrieben federn eingerichtete, freiwilligen Einigungsstellen einen Großteil dieser Konflikte ab. Die Kosten für die Beisitzer - sofern sie nicht Arbeitnehmer des Betriebes oder Vertreter des Arbeitgeberverbandes sind - sind beträchtlich.
Warum gehen Sie nicht den einfacheren, direkten Weg und suchen sich einen Schlichter,
den sogenannten Mediator, der die Konflikte aufarbeitet und die Interessen der Parteien
aus neutraler Sicht offen legt? Er begleitet die streitenden Parteien, bis sie selber ihren betrieblichen Kompromiss gefunden haben.
Vielleicht bilden Sie auch einen eigenen Mediator aus?
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